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   BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89   

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https://dejure.org/1990,23791
BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89 (https://dejure.org/1990,23791)
BSG, Entscheidung vom 27.03.1990 - 2 RU 37/89 (https://dejure.org/1990,23791)
BSG, Entscheidung vom 27. März 1990 - 2 RU 37/89 (https://dejure.org/1990,23791)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 134/75

    Unfallversicherungsschutz - Versicherter Arbeitsweg - Weg zur Arbeit -

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit wesentlich dient (BSGE 58 aaO; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21).
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diese Vorstellung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; BSG SozR RVO § 548 Nr. 23 und 30; BSG 52 aaO; 59, 291, 295; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 RVO Anm 7; Krasney, BG 1987, S 383, 385; Watermann, Die Ordnungsfunktionen von Kausalität und Finalität im Recht, 1968, S 149 f).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Es muß vielmehr auch ein innerer Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeit vorliegen (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 486c mwN).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Es muß vielmehr auch ein innerer Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeit vorliegen (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 486c mwN).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 87/80

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Steißbeinverletzung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, allerdings nicht danach, ob die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv dienlich war; es ist vielmehr ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 6; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSGE 52, 57, 59; Brackmann aaO S 479h IV mwN).
  • BSG, 30.01.1970 - 2 RU 197/67

    Unfallversicherungsschutz - Unternehmer - Versammlungsteilnahme - Erwartung der

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diese Vorstellung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; BSG SozR RVO § 548 Nr. 23 und 30; BSG 52 aaO; 59, 291, 295; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 RVO Anm 7; Krasney, BG 1987, S 383, 385; Watermann, Die Ordnungsfunktionen von Kausalität und Finalität im Recht, 1968, S 149 f).
  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 30/78

    Versicherungsschutz - Stationäre Behandlung - Spaziergang - Fehlende Anordnung

    Auszug aus BSG, 27.03.1990 - 2 RU 37/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, allerdings nicht danach, ob die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv dienlich war; es ist vielmehr ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 6; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSGE 52, 57, 59; Brackmann aaO S 479h IV mwN).
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Sollten sich der Verletzte und weitere Barbesucher die Existenz einer - objektiv nicht bestehenden - arbeitsvertraglichen Pflicht zur Teilnahme am Ausklang in der Hotelbar subjektiv-rechtsirrig vorgestellt haben, worauf die Ausführungen des LSG hindeuten, ließe sich eine solche betriebsdienliche Intention angesichts der vom LSG ebenfalls bindend festgestellten Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Ausklang weder informell initiiert noch angeregt oder organisiert hat, nicht durch objektive Umstände belegen, die ggf Versicherungsschutz begründen könnten (vgl BSG vom 27.3.1990 - 2 RU 37/89 - HV-Info 1990, 1160) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2000 - L 17 U 8/99

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

    Auch Wege nach dem Ort der Tätigkeit stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn ihre Zurücklegung der Aufnahme der versicherten Tätigkeit wesentlich dient (BSG Urteil vom 27.03.1990 - 2 RU 37/89 -).
  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 15/91

    Einordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Entschädigung wegen eines

    Selbst wenn der Kläger einen solchen wesentlichen inneren Zusammenhang angenommen haben sollte und dementsprechend mit dieser Handlungstendenz nach W ... gefahren sein sollte, kommt dem keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil eine solche Handlungstendenz - wenn sie vorläge - keine Bestätigung in den objektiven Umständen des Einzelfalles findet (s das Urteil des Senats vom 27. März 1990 - 2 RU 37/89 - mwN in HV-Info 1990, 1160 = BAGUV RdSchr 54/90).
  • LSG Hessen, 05.04.1995 - L 3 U 580/94

    Kein UV-Schutz (§ 550 Abs. 1 RVO) auf dem Weg von der Tankstelle zur

    Erforderlich ist deshalb stets, daß das Zurücklegen des Weges nach der konkreten finalen Handlungstendenz des Versicherten der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ihr objektiv tatsächlich auch dient oder die subjektive Vorstellung des Versicherten, dies sei der Fall, nach den objektiven Verhältnissen zumindest berechtigt ist (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 96; BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 37/89).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2002 - L 6 U 416/00
    Denn Versicherungsschutz kann auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich auch dann bestehen, wenn es gar nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist (BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 37/89, S. 5).
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